Die Expansion Ihres Unternehmens nach Ungarn zu unterstützen ist eine unserer Haupttätigkeiten, die uns sehr am Herzen liegt. In einem ersten Schritt verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre Vorstellungen für die Ansiedlung, mit der Erfüllung Ihrer Ziele als zentrales Element. Dann lassen wir Ihre ungarische Firma ins Handelsregister eintragen und bieten weiterhin professionelle Unterstützung für das neue Unternehmen, welches unserer Meinung nach gerade in der Aufbauphase von großer Bedeutung ist.
Die nachfolgenden aktuellen Informationen ermöglichen Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Aspekte der Firmengründung in Ungarn. Wir fassen den Gründungsprozess und die häufigsten Fragen bei der Firmengründung zusammen, um Ihnen die ersten Schritte zur Gründung einer Firma in Ungarn zu erleichtern.
Die bei EU-Investoren beliebteste Gesellschaftsform in Ungarn ist die GmbH (ungarisch: Kft). Eine Kft kann auch als Einmann-Gesellschaft gegründet werden. Eine weitere Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung ist die Aktiengesellschaft (Rt.), welche eher für vorwiegend börsennotierte Großunternehmen geeignet ist. Auch die Gründung einer GmbH & Co. KG, welche vor allem steuerliche Vorteile bieten kann, ist möglich.
Das Mindestgründungskapital einer Kft beträgt 3.000.000 HUF (ca. 8’000 Euro). Die Gesellschafter haften beschränkt, welches bedeutet, dass sie grundsätzlich nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft aufkommen müssen.
Die GmbH (Kft) wird ins Handelsregister eingetragen, die Satzung bzw. die Gründungsurkunde ist von einem in Ungarn zugelassenen Rechtsanwalt zu verfassen und beim zuständigen Registergericht einzureichen. Das Registergericht hat binnen 15 Tagen über die Eintragung der Gesellschaft zu entscheiden. Wenn das Registergericht eine Änderung der Satzung oder die Einreichung weiterer Unterlagen vor der Eintragung der Gesellschaft verlangt, kann sich diese Frist minimal verlängern.
Neu kann eine Firma auch in Abwesenheit der Gesellschafter gegründet werden. Durch die neue Möglichkeit der Fern-Identifizierung der Gründungsparteien, z.B. über Skype, müssen die Gründungsparteien für die Firmengründung gar nicht mehr nach Ungarn reisen. Damit entfällt auch die früher übliche notarielle bzw. konsularische Beglaubigung und Apostillierung. Die Firmengründung und die dazu notwendigen Beratungen, sowie die Erstellung der Verträge (auch deutsch-ungarisch) finden ausschließlich über digitale Kommunikationskanäle statt.
Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin hat nichtsdestotrotz spätestens 15 Tage nach der Firmeneintragung eine ungarische Bank persönlich aufzusuchen, um ein Bankkonto zu eröffnen. Als Geschäftsführer*innen können sowohl In- als auch Ausländer*innen gewählt werden, ein spezielles Verhältnis zum Unternehmen, wie z.B. ein Gesellschafter- in oder Anstellungsverhältnis ist nicht vorgeschrieben.
Ein neu eingetragenes Unternehmen ist auch beim Staatlichen Steueramt und dem Statistischen Zentralamt anzumelden. Zweigniederlassungen und Handelsvertretungen müssen ebenfalls vom Registergericht registriert werden und dürfen ihre Tätigkeit erst nach der Registrierung aufnehmen. Beabsichtigt das Unternehmen, mit Geschäftspartnern in EU-Mitgliedstaaten Beziehungen zu unterhalten, so ist eine EU-Steuernummer zu beantragen.
Das oberste Organ einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung, die mindestens einmal im Jahr einberufen werden muss. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die wichtigsten strategischen Unternehmensfragen, wählt den Geschäftsführer, den Wirtschaftsprüfer und die Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Körperschaftssteuer (Gewinnsteuer) beträgt 9% des Reingewinns. Für Körperschaftssteuerzwecke werden die folgenden Abschreibungssätze angewendet:
Die zu erwartenden Lohnkosten für ein neues Unternehmen können Sie mithilfe unseres Gehaltsrechners vorauskalkulieren und einschätzen.
Das Rechnungswesen und die Buchhaltung in Ungarn werden durch das Rechnungslegungsgesetz geregelt. Die ungarischen Rechnungslegungsvorschriften sind mit den Richtlinien 4 und 7 der Europäischen Union und den anerkannten internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS) harmonisiert.
Die Buchführung und der Jahresabschluss sind nach dem Prinzip der doppelten Buchführung grundsätzlich in Forint zu erstellen. Die Buchhaltung und Bilanzierung auf Euro-Basis ist auch möglich, und es gibt eine große Flexibilität bei der Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres.
Struktur des Kontenplans: Die Kontenklassen 1–4 beinhalten Bilanzkonten und darin die Klassen 1–3 für Aktivkonten und die Klasse 4 für Passivkonten. Die Kontenklassen 5 und 8-9 enthalten die Daten für die Gewinn- und Verlustrechnung und die Gewinnrücklagen für das Jahr. Die Buchführungspolitik ist innerhalb von 90 Tagen nach Gründung der Gesellschaft schriftlich in einem Regelwerk festzuhalten.
Der Jahresabschluss, welcher auf Ende des Geschäftsjahres erstellt wird, enthält ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft und des Gewinns oder Verlusts und ist bis zum 31. Mai des Folgejahres (bei Bilanzstichtag 31. Dezember) zu veröffentlichen.
Nach dem ungarischen Gesetz über die Rechnungslegung sind alle Unternehmen verpflichtet, sich einer Jahresabschlussprüfung/Revision zu unterziehen, wenn ihr Nettoumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren durchschnittlich 300 Millionen HUF (ca. 800'000 Euro) übersteigt und die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten über 50 liegt. Auch für konsolidierte Unternehmen ist eine Jahresabschlussprüfung vorgeschrieben.
Eine Gewerbeimmobilie kann in Ungarn sowohl durch Privatpersonen als auch über Gesellschaften, wie z.B. eine GmbH / Kft, erworben werden. Hierzu ist keine Bewilligung für Unternehmen oder Privatpersonen aus dem EU-Raum notwendig. Es besteht auch für Schweizer Privatpersonen (natürliche Personen) keine Bewilligungspflicht. Hingegen dürfen Unternehmen aus der Schweiz eine Geschäftsimmobilie nur aufgrund einer Bewilligung erwerben. In der Praxis ist die Haltung und Bewirtschaftung einer Immobilie (z.B. Vermietung) direkt durch einen Ausländer jedoch oft mit administrativen Schwierigkeiten verbunden.
In den meisten Fällen werden Geschäftsimmobilien über in Ungarn eingetragene Gesellschaften erworben. In diesem Zusammenhang sind verschiedene Konstruktionen denkbar, zum Beispiel Erwerb durch eine ungarische Kft oder eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung einer deutschen Firma, usw. Gewerbeimmobilien können direkt über eine Produktionsgesellschaft gehalten werden, aber auch die Konstruktion einer Besitz- und Betriebsgesellschaft ist möglich. Hierfür können u.a. steuerliche Überlegungen sprechen, z.B. die vorteilhaftere steuerliche Abschreibung von 5% bei Vermietungen anstatt 2% bei einem Betriebsgebäude im eigenen Besitz einer Produktionsgesellschaft.
Beim Erwerb einer Gewerbeimmobilie wird in Ungarn eine Immobilienerwerbsteuer von 4% erhoben. Die Mehrwertsteuer beträgt 27%, welche im Gegensatz zur Immobilienerwerbsteuer in der Regel rückerstattungsfähig ist.
Wie in den meisten internationalen Steuersystemen sieht auch das ungarische Steuerrecht vor, dass verbundene Unternehmen die Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage anpassen müssen, wenn sie bei ihren Geschäftstransaktionen nicht den Fremdvergleichspreis anwenden. Daher sollten die Verrechnungspreise zwischen nahestehenden Unternehmen den Fremdvergleichspreisen entsprechen. Die Verrechnungspreise (transfer prices) sind in einer jährlich zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation festzuhalten und detailliert zu analysieren. Beim Fehlen der Verrechnungspreisdokumentation kann die Steuerbehörde NAV eine Busse von bis zu 8 Millionen Forint aussprechen.
Der Steuerpflichtige kann zwischen dem vergleichbaren unkontrollierten Preis, dem Wiederverkaufspreis und der von der OECD definierten Kostenaufschlagsmethode wählen. Wenn keine der drei Methoden geeignet ist, kann der Steuerpflichtige eine andere vertretbare Methode anwenden. Wenn der tatsächliche Preis nicht dem normalen Marktpreis entspricht, muss die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage angepasst werden.
Ein Unternehmen gilt als verbunden, wenn die kontrollierende Mehrheitsbeteiligung an dem einen Unternehmen von dem anderen gehalten wird oder eine dritte Person die kontrollierende Mehrheit an beiden Unternehmen hält. Eine kontrollierende Mehrheit - die auch indirekt sein kann - bedeutet ein Stimmrecht von mehr als 50 % oder das Recht, die Mehrheit der leitenden Angestellten und Aufsichtsratsmitglieder zu ernennen oder zu entlassen.
In Ungarn gilt das europäische Datenschutzrecht, die DSGVO. Für die Bearbeitung von Personendaten ist grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesetzliche Grundlage nötig.
Die Einwilligungs- bzw. Informationspflicht betrifft die Verarbeitung von Personendaten im Unternehmen, wie z.B. im alltäglichen Umgang mit Mitarbeitern, die Nutzung von Stempelkarten, die Lohnabrechnung, die Buchhaltung, die Bearbeitung von Kundendaten, den Betrieb Größe von Beobachtungskameras, Eintritts-Badges, Marketing, Website, usw. Verstöße von Unternehmen gegen die Datenschutzregeln werden durch die Datenschutzbehörde NAIH mit hohen Bussen geahndet.
Gerne beraten wir Sie zu weiteren Fragen der Firmengründung in Ungarn. Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns, wenn Sie die Gründung einer Firma mit deutschsprachiger Beratung und zweisprachigen Gründungsunterlagen beabsichtigen!
Wir sind bestrebt, zum Wertschöpfungsprozess unserer Mandanten beizutragen, indem wir ihre Ziele verstehen und sie dabei unterstützen, diese zu erreichen.
In unseren Fallstudien veranschaulichen wir anhand einiger Beispiele, wie wir uns für unsere Auftraggeber täglich einsetzen und welche Vorteile wir für sie erzielen.
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