Das Mehrwertsteuer-Abrechnungssystem der EU aus einer Hand, der One-Stop-Shop (OSS), ermöglicht eine Reihe praktischer Vereinfachungen für den E-Commerce ab dem 1. Juli 2021. Es stellt sich jedoch die Frage, für wen es sich überhaupt lohnt, in das optionale One-Stop-Shop-System einzusteigen und in welchem Verhältnis das System zur traditionellen Mehrwertsteuerabrechnung steht.
Die Anmeldung in das System lohnt sich für Fernabsatzunternehmen, die Waren an Privatkunden in EU-Mitgliedstaaten außerhalb des eigenen Landes im Online-Handel verkaufen. Ausgenommen von dieser Regel sind Unternehmen, deren Fernverkäufe 10.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen, da diese bis zur oben genannten Umsatzgrenze mit inländischer Mehrwertsteuer ins Ausland fakturieren können. Das OSS-System gilt nicht für Verkäufe, bei denen der Händler nicht eine Privatperson, sondern einen umsatzsteuerpflichtigen Kunden in einem EU-Mitgliedstaat beliefert.
Wenn das Handelsunternehmen sowohl Privatpersonen als auch Nicht-Privatpersonen in verschiedenen Ländern der Union bedient, sind zwei Arten von MwSt-Abrechnung erforderlich, die traditionelle Mehrwertsteuerabrechnung und das OSS-System. Verkauft beispielsweise ein ungarischer Händler über das Internet nach Österreich an Privatpersonen (B2C), unterliegen diese Verkäufe der österreichischen Mehrwertsteuer, die im One-Stop-Shop OSS abgerechnet werden kann. Ist der Unternehmer dem One-Stop-Shop nicht beigetreten, muss er eine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen und eine klassische österreichische MwSt-Erklärung abgeben. Der Verkauf an österreichische Unternehmen (B2B) gilt als Gemeinschaftslieferung im Rahmen des traditionellen ungarischen Mehrwertsteuersystems.
Für eine schnellere Lieferung benutzen viele Händler ein Lager in einem anderen EU-Land. In solchen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass das Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in dem betreffenden Land, wie beispielsweise Deutschland, beantragt. Lieferungen aus Ungarn an das deutsche Lager müssen sowohl in der ungarischen als auch in der deutschen Umsatzsteuererklärung als innergemeinschaftliche Verbringung ausgewiesen werden. Verkäufe aus diesem Lager nach Deutschland sind in der lokalen deutschen Umsatzsteuererklärung anzugeben.
Verkäufe vom deutschen Lager in andere EU-Mitgliedstaaten, z.B. in die Niederlande an Privatpersonen, werden unter dem One-Stop-Shop OSS gemeldet. Wenn das Unternehmen dem One-Stop-Shop nicht beigetreten ist, muss es eine niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, um von Deutschland aus Privatpersonen in den Niederlanden beliefern zu können. Handelt es sich bei dem niederländischen Kunden nicht um eine Privatperson, so gilt der B2B Verkauf grundsätzlich als eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung unter der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die Einführung eines One-Stop-Shops für Internetplattformen wie Amazon oder E-Bay bringt eine Reihe von Verpflichtungen mit sich. Für Händler, die auf den oben genannten Plattformen verkaufen, bedeutet dies jedoch praktisch keine Vereinfachung in Bezug auf Umsatzsteuererklärungen und ausländische Umsatzsteuerregistrierungspflichten. Die Mehrwertsteuerabrechnung für Lieferungen an ein ausländisches Amazon-Lager (FBA) ist praktisch dieselbe, als würde der Händler an ein Lager in einem anderen EU-Land liefern, und die Mehrwertsteuerabrechnung für Verkäufe an Kunden bleibt für den Händler gleich. Eine Ausnahme hiervon ist der Fall, wenn ein Händler über die Plattform ein Produkt mit einem Wert von weniger als 150 € verkauft, das von außerhalb der EU importiert wird, da in letzterem Fall die Mehrwertsteuer auf die Plattform belastet wird.
Zusammenfassend lohnt es sich für Unternehmen, die im Internet Waren an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedstaaten versenden, dem One-Stop-OSS-Mehrwertsteuersystem beizutreten. Das System ist in erster Linie für Händler mit höherem Umsatz von Vorteil, trotz der Komplexität der detaillierten Regeln.
Erfolgt der Online-Verkauf an Unternehmen (B2B) oder aus einem Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat in denselben Mitgliedstaat, in dem sich das Lager befindet, lohnt sich der Einstieg in das OSS-System in der Regel nicht. Bei einem lokalen Lager ist es für das Unternehmen unumgänglich, in jedem der betroffenen Länder über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verfügen und Umsatzsteuererklärungen abzugeben.
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