Die meisten in Ungarn tätigen Unternehmen bilanzieren in der Landeswährung, d.h. in Forint. Dies kann zu erheblichen, nicht realisierten Wechselkursdifferenzen in den Jahresabschlüssen führen. Entsteht ein Verlust, so kann eine Eigenkapitalaufstockung erforderlich sein, während Wechselkursgewinne, auch wenn diese keine echten Gewinne darstellen, eine höhere Körperschaftssteuerbelastung zur Folge haben können. Abweichungen zwischen den Reports bzw. Abrechnungen der Tochter- und der Muttergesellschaft sind ebenfalls häufig durch Wechselkursdifferenzen begründet.
Im Folgenden fassen wir zusammen, unter welchen Umständen es sich für international tätige Unternehmen lohnt, für ihre ausländischen Tochtergesellschaften eine andere Währung als die Landeswährung, z. B. EUR, GBP oder USD, als Bilanzierungswährung zu wählen.
Die meisten internationalen Unternehmen wickeln ihre Geschäftsprozesse in der Regel in Euro (€ oder EUR), US Dollar (US$ oder USD), Englischem Pfund (£ oder GBP) oder anderen Fremdwährungen ab. Bei einer Buchführung in der Landeswährung, z. B. in HUF, werden diese Vorgänge mit teilweise extrem schwankenden Wechselkursen erfasst. Am Ende des Geschäftsjahres ist die Bewertung der Aktiva und Passiva in HUF vorzunehmen. Die oben erwähnten, manchmal mehrfach verbuchten Wechselkursdifferenzen können zu erheblichen, so genannten nicht realisierten Wechselkursverlusten oder -gewinnen führen.
Unerwünschte Wechselkursschwankungen hinterlassen Spuren in den Jahresabschlüssen, auch wenn sie sich nicht in faktischen Finanzprozessen niederschlagen. In der Praxis können Wechselkursrisiken in vielen Fällen im Zuge der finanziellen Abrechnung eliminiert werden. So werden Zahlungen häufig von Bankkonten getätigt, die in der gleichen Währung (z. B. EUR, USD, CHF) geführt werden wie die Transaktionswährung, sodass kein finanzieller Wechselkursverlust entsteht ("natürliches Hedging"). Zusätzliche Wechselkursrisiken können durch spezifische Finanzinstrumente wie Devisenspots oder -termingeschäfte verringert werden.
Doch selbst wenn kein oder nur ein geringer tatsächlicher Wechselkursgewinn oder -verlust entsteht, lässt sich das Auftreten von nicht realisierten Wechselkursgewinnen oder -verlusten in der forintbasierten Buchführung nicht vermeiden. Dies liegt daran, dass die Wechselkursdifferenzen, die mit einer bestimmten Transaktion verbunden sind, in Übereinstimmung mit den Buchführungsvorschriften mehrmals umgerechnet werden müssen.
Das Problem der Wechselkursdifferenzen bleibt auch dann bestehen, wenn ein Unternehmen den Großteil seiner Erträge und Aufwendungen in der gleichen Währung, z. B. in Euro, tätigt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Euro-Einnahmen und -Ausgaben im Laufe des Jahres unterschiedlichen Forint-Beträgen entsprechen können, und dass die Neubewertung von Fremdwährungsaktiva und -passiva am Jahresende zusätzliche Verzerrungen in den Gewinn- und Verlustrechnungen verursachen kann.
Nicht realisierte Wechselkursgewinne und -verluste wirken sich auch auf die Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage aus. Dies kann zu erheblichen Auswirkungen insbesondere auf längerfristige, höherwertige Finanzanlagen und langfristige Verbindlichkeiten führen.
Um die oben genannten ungünstigen Auswirkungen zu beseitigen, sieht das Körperschaftssteuergesetz die Möglichkeit einer Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage vor. Dementsprechend ist auf langfristige Finanzanlagen und -verbindlichkeiten aufgrund von nicht realisierten Wechselkursgewinnen oder -verlusten keine Steuer zu zahlen, solange diese Posten in den Büchern ausgewiesen sind. Wenn diese Finanzanlagen und -verbindlichkeiten abgeschrieben werden, einschließlich Wertminderungsverlusten, werden die Wechselkursgewinne oder -verluste für Körperschaftssteuerzwecke auf endgültiger Basis erfasst.
Die Vornahme von Anpassungen bei der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ist freiwillig. Hat das Unternehmen jedoch von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, so hat es die Anpassungen auf alle langfristigen finanziellen Vermögenswerte und langfristigen Verbindlichkeiten anzuwenden. Diese Entscheidung kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden, und es besteht keine Möglichkeit der Selbstrevision. Gleichzeitig ist die Option zur Anpassung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage keine Lösung, um die oft erheblichen nicht realisierten Wechselkursgewinne oder -verluste zu neutralisieren, die sich aus Abrechnungen mit Lieferanten und Kunden ergeben.
Die Buchführung in HUF kann zu Diskrepanzen zwischen den von der ausländischen Muttergesellschaft in EUR, USD oder anderen Fremdwährungen erfassten Buchhaltungsdaten und den in Ungarn aus HUF umgerechneten Daten führen. Diskrepanzen in Bereichen wie Berichtswesen, Controlling, Logistik, Lagerhaltung und Kontenkonsolidierung können für das betroffene Personal zu zusätzlichem Arbeitsaufwand und Kommunikationsschwierigkeiten führen.
Wenn das Ausmaß der nicht realisierten Wechselkursdifferenzen und anderer nachteiliger Faktoren, die sich aus der Bilanzierung in HUF ergeben, erheblich ist, kann die Unternehmensleitung unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte beschließen, die Buchführung auf EUR, USD oder eine andere Währung umzustellen. Wenn ein Unternehmen mehrere funktionale Währungen hat, lohnt es sich, deren Umfang und Wechselkursschwankungen zu untersuchen.
Die Tochtergesellschaft kann sich bereits zum Zeitpunkt der Gründung für eine andere Rechnungswährung entscheiden. Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kft. oder Ltd.) kann das gezeichnete Kapital in der Satzung nur dann in Euro oder US-Dollar angegeben werden, wenn die Buchhaltung in derselben Währung geführt wird. In allen anderen Fällen muss das Stammkapital der GmbH im Gesellschaftsvertrag in HUF angegeben werden.
Die Entscheidung, in Euro oder US-Dollar zu bilanzieren, sollte sorgfältig überlegt werden, denn wenn sich das Unternehmen dafür entschieden hat, kann diese Entscheidung in den nächsten drei Jahren nicht mehr geändert werden.
Was andere Währungen wie GBP oder Schweizer Franken (CHF) betrifft, so können sich die Unternehmen frühestens im zweiten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit für eine Buchführung in diesen Währungen entscheiden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die betreffende Währung (außer dem Euro oder dem US-Dollar) die Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds des Unternehmens (funktionale Währung) ist und dass mehr als 25 % der
(a) Einnahmen und Ausgaben und
(b) finanzieller Vermögenswerte und finanziellre Verbindlichkeiten
sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Geschäftsjahr in der betreffenden Währung (z. B. GBP oder CHF) anfallen.
Möchte ein bereits tätiges Unternehmen auf die Buchführung in einer Fremdwährung umstellen, so ist dies am Ende des Geschäftsjahres, d.h. zum Bilanzstichtag, unter gleichzeitiger Änderung der Buchführungspolitik und der Satzung möglich.
Der Umstellungsprozess von der Buchführung in ungarischen Forint auf EUR oder USD bringt mehrere komplexe Aufgaben mit sich und für ein erfolgreiches und überprüfbares Ergebnis ist es empfehlenswert, mit einer auch Fristen beinhaltenden To-Do-Liste zu arbeiten. Die Umstellung und die Buchführung in Fremdwährung erfordern von den beteiligten Mitarbeitern besondere Fachkenntnisse, und auch die Buchführungssoftware muss für die zusätzlichen Funktionen geeignet sein.
Während der Umstellung ist eine Bilanz jeweils in HUF und der gewählten Währung zu erstellen, gefolgt von der Öffnung der Bücher am Tag nach der Umstellung. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der genehmigten Jahresabschlüsse und des Hauptbuchs unter Verwendung des offiziellen Wechselkurses der Ungarischen Nationalbank MNB. Die Neubewertung muss auch auf der analytischen Ebene erfolgen. Die auf dieser Grundlage erstellte Eröffnungsbilanz muss von einem Wirtschaftsprüfer beglaubigt werden, allerdings ohne die Verpflichtung zur Offenlegung.
Nach der Umstellung sind die auf HUF und andere Währungen lautenden Aktiva und Passiva unter Verwendung des gewählten Wechselkurses (in der Regel des offiziellen MNB-Wechselkurses) in EUR und USD umzurechnen. Zu den Verbindlichkeiten in HUF gehören Löhne und Gehälter und die damit verbundenen Steuern und Abgaben sowie Steuerverbindlichkeiten. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Umsatzsteuer, da der Umsatzsteuerbetrag auch bei Rechnungen in anderen Währungen nach den jeweils geltenden Vorschriften in HUF ermittelt und ausgewiesen werden muss.
Am Ende des Geschäftsjahres werden die Aktiva und Passiva in Fremdwährungen einschließlich des Forint (d. h. nicht in EUR oder USD) bewertet. Kassenbestände, Bankguthaben sowie ausstehende Forderungen, Finanzanlagen, Wertpapiere und Verbindlichkeiten sind mit dem am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres gültigen Kurs in der jeweiligen Rechnungswährung, d. h. EUR oder USD, zu bewerten.
Es kann festgestellt werden, dass die Buchführung in Fremdwährungen komplizierter ist und mehr Aufwand erfordert als die Buchführung in HUF. Die optimale Verwaltung von Wechselkursgewinnen und -verlusten sowie einfachere und transparentere Verwaltungsabläufe innerhalb der Gruppe, nun direkt auf EUR- oder USD-Basis, bringen jedoch viele Vorteile mit sich und können auch zu finanziellen Einsparungen führen.
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